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Statuten

Statuten als PDF-Datei

Die Statuten von flick+werk sind auch als PDF-Datei zum herunterladen verfügbar.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen flick+werk – Reparatur- und Ideenwerkstatt, Solothurn besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Der Verein ist gemeinnützig, konfessionell und parteipolitisch neutral sowie unabhängig. Der Verein wurde 16.1.2011 gegründet, ist auf unbestimmte Zeit angelegt und endet mit seiner Auflösung.

2. Zweck

Der Verein entspricht den ökonomischen und ökologischen Grundsätzen der beiden Organisationen WWF Sektion Solothurn und Verein 2000-Watt-Region Solothurn.
Er bezweckt die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schonung der vorhandenen Ressourcen. Darum bietet er die Möglichkeit an, Gegenstände und Geräte zu reparieren, welche durch andere Fachstellen nicht mehr oder nur mit hohen Kostenfolgen repariert werden. Dies erreicht der Verein durch folgende Strukturen und Angebote:

  • Bereitstellung von Werkstattinfrastruktur, welche unter Aufsicht benutzt werden kann.
  • Beratung und Anleitung der Kundschaft bei Reparaturen und/oder Ausführung von Arbeiten, die nicht selber ausgeführt werden können
  • Allfällige Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien
  • Handwerkliche Ausbildung und Wissensvermittlung, z.B. in Workshops
  • Mitwirkung in Netzwerken von gleichgearteten Institutionen

3. Mittel

Im Sinne des Vereinszweckes bestimmt der Vorstand die Abgeltung von Reparaturarbeiten, die Kursgelder und Benutzungsgebühren für Werkstatt und Werkzeuge, die Mitgliederbeiträge und den Einsatz von Spenden. Grundsätzlich werden die Leistungen mit kostendeckenden Ansätzen verrechnet. Es wird kein Gewinn angestrebt.

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Gönnern und Gönnerinnen sowie Patronatsgemeinden oder -organisationen. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck Artikel 2 haben.

4.1 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  • automatisch mit der Auflösung des Vereins

4.3 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an das Präsidium erfolgen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Dessen Entscheid kann an der nächsten Mitgliederversammlung, die abschliessend entscheidet, schriftlich angefochten werden.

4.4 Mitglieder

Alle Interessierten (Mindestalter 16 Jahre) können Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen 1 Stimme.

4.5 Handwerker

Handwerker sind den Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Entrichtung eines Jahresbeitrages befreit.

4.6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich durch persönliche oder finanzielle Leistungen für den Verein besonders eingesetzt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag diese ernennen bzw. ihnen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ehrenmitglieder sind den Mitgliedern gleichgestellt, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag.

4.7 Gönner/-innen

Gönner/-innen bzw. Sponsoren und Sponsorinnen sind alle Personen, Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den Verein finanziell speziell unterstützen. Gönner/-innen haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausser sie sind ohnehin Mitglieder.

4.8 Patronatsgemeinden oder -organisationen

Die Gemeinden der Region und Organisationen können Mitglied des Vereins werden. Ihnen ist die gleiche Funktion wie Mitgliedern zugedacht. Die Gemeinden oder Organisationen benennen einen Vertreter oder eine Vertreterin als Mitglied.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

5.1 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Zur Generalversammlung werden Mitglieder vier Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen. Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

5.1.1 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich und begründet bis 21 Tage vor der Versammlung zugestellt wurden.

5.1.2 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren/innen
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes, des/der Kassenführenden und der Rechnungsrevisoren und -revisorinnen
  5. Beschluss über das Jahresbudget
  6. Festsetzen des Mitgliederbeitrages
  7. Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder von Mitgliedern sowie der Ausschlussrekurse
  8. Auflösung des Vereins

5.1.3 An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied 1 Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nicht ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit verlangt ist. Gäste, Gönner/-innen besitzen kein Stimm- und Wahlrecht (vgl. Art. 4.6). Der/die Vorsitzende stimmt mit und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe verlangt und beschlossen wird.

5.1.4 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch mindestens einen Fünftel der Aktivmitglieder oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt werden. Diese ist innert 60 Tagen nach dem Begehren abzuhalten.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 – 9 gewählten Aktivmitgliedern. Er besteht aus Präsident/-in, Vizepräsident/-in oder Ko-Präsident/-in, Kassier/-in, Aktuar/-in, Werkstattleiter/-in und den für die Bewältigung der Aufgaben notwendigen Beisitzern/Beisitzerinnen und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Der Verein WWF, Region Solothurn, hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand.

5.2.1 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf derselben wieder wählbar. Er ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen bis zur nächsten Mitgliederversammlung provisorisch zu besetzen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eine angemessene Entschädigung ausrichten.

5.2.2 Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.

5.2.3 Der Vorstand ist zuständig und berechtigt für:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vertretung des Vereins nach aussen
  • die Ressortzuteilung
  • das Führen der laufenden Geschäfte
  • das Einsetzen von Arbeits- und Projektgruppen
  • die Genehmigung der Reglemente
  • die Festsetzung der Verrechnungsansätze
  • alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen oder Personen vorbehalten sind
  • für Ausgaben bis maximal 110 Prozent des Budgets
  • die Ausgabenkompetenz in der Zeit vom 1. Januar bis zum Termin der
    Mitgliederversammlung im üblichen Rahmen des Budgets des vergangenen Jahres
  • die ausserordentlichen Ausgaben bis zum jährlichen Gesamtbetrag von CHF 5’000
  • die Befreiung von Aktivmitgliedern vom Mitgliederbeitrag in ausserordentlichen Fällen
  • die Information der Mitglieder, der Bevölkerung und der Partner sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Anlässen
  • die Werbung neuer Mitglieder sowie handwerklicher Fachpersonen
  • die Pflege von Kontakten mit Behörden, Organisationen und Sponsoren
  • die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen
  • die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
  • die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
  • die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an Mitglieder des Vorstandes oder an Mitglieder
  • die Erteilung von Arbeitsaufträgen an externe Stellen

5.3 Revisoren/Revisorinnen

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

6. Finanzen

6.1 Rechnungswesen

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Für den Geldverkehr ist ein Postcheck- und/oder Bankkonto zu eröffnen. Der Kassier/die Kassierin führt die Buchhaltung.

6.2 Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Spenden und Gönnerbeiträge
  • Finanzielle Beiträge der Gemeinden
  • Projektfinanzierungen
  • Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen
  • Erträge des Vereinsvermögens

6.3 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitglieder und Patronatsmitglieder fest.
Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung zu bezahlen. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurück erstattet.

7. Unterschriftsberechtigung

Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Präsidiums, des Vize-Präsidenten/der Vize-Präsidentin oder des Ko-Präsidenten/der Ko-Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin mit Kollektivunterschrift zu zweien.

8. Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Statutenänderungen

Die Statuten sind von der Gründungs- oder Mitgliederversammlung zu genehmigen. Änderungsvorschläge müssen schriftlich vorliegen. Zur Genehmigung von Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

10. Auflösen des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen. Trifft dies nicht zu, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

10.2 Im Falle der Liquidation muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, überwiesen werden. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung legt die Details dieses Beschlusses fest.

11. Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. März 2012 angenommen und an der Mitgliederversammlung vom 14. März 2019 abgeändert worden.

Ko-Präsidentin: Elsbeth Wirth-Wyss
Ko-Präsident: Reiner Pesch

Solothurn, den 14. März 2019