Statuten
Vereinsstatuten 2026
Inhaltsverzeichnis
1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Mittel
4. Mitgliedschaft
5. Organe
6. Finanzen
7. Unterschriftsberechtigung
8. Haftung
9. Statutenänderungen
10. Vereinsauflösung
11. Schlussbestimmungen
1. Name und Sitz
Unter dem Namen flick+werk - Reparatur- und Ideenwerkstatt, Solothurn besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Der Verein wurde am 16.01.2011 auf Basis der ökologischen Grundsätze der WWF-Sektion Solothurn und der 2000-Watt-Region Solothurn gegründet, ist auf unbestimmte Zeit angelegt und endet mit seiner Auflösung.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schonung der vorhandenen Ressourcen und ist gemeinnützig, konfessionell und parteipolitisch neutral sowie unabhängig. Er bietet die Möglichkeit an, Gegenstände und Geräte zu reparieren, welche durch andere Fachstellen nicht mehr oder nur mit hohen Kostenfolgen repariert werden. Dies erreicht der Verein durch folgende Strukturen und Angebote:
Beratung und Anleitung der Kundschaft bei Reparaturen und/oder Ausführung von Arbeiten, die nicht selber ausgeführt werden können
Allfällige Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien
Handwerkliche Ausbildung und Wissensvermittlung, z.B. in Workshops
Mitwirkung in Netzwerken von gleichgearteten Institutionen
3. Mittel
Im Sinne des Vereinszwecks bestimmt der Vorstand die Abgeltung von Reparaturarbeiten, die Kursgelder und Benutzungsgebühren für Werkstatt und Werkzeuge, die Mitgliederbeiträge und den Einsatz von Spenden. Grundsätzlich werden die Leistungen mit kostendeckenden Ansätzen verrechnet. Es wird kein Gewinn angestrebt.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Gönnern und Gönnerinnen sowie Patronatsgemeinden oder -organisationen. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck gemäss Artikel 2 haben.
4.1 Aufnahme
Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich entweder mittels Online-Formular oder an einer ReparAktion erfolgen.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
- automatisch mit der Auflösung des Vereins
4.3 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an das Präsidium erfolgen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder ausschliessen. Dessen Entscheid kann an der nächsten Mitgliederversammlung, die abschliessend entscheidet, schriftlich angefochten werden.
4.4 Mitglieder
Alle Interessierten (Mindestalter 16 Jahre) können Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.
4.5 Handwerker/innen
Handwerker/innen sind den Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Entrichtung eines Jahresbeitrags befreit.
4.6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich durch persönliche oder finanzielle Leistungen für den Verein besonders eingesetzt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag diese ernennen bzw. ihnen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ehrenmitglieder sind den Mitgliedern gleichgestellt, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag.
4.7 Gönner/innen
Gönner/innen bzw. Sponsoren und Sponsorinnen sind alle Personen, Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den Verein finanziell speziell unterstützen. Gönner/innen haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausser sie sind ohnehin Mitglieder.
4.8 Patronatsgemeinden oder -organisationen
Die Gemeinden der Region und Organisationen können Mitglied des Vereins werden. Ihnen ist die gleiche Funktion wie Mitgliedern zugedacht. Die Gemeinden oder Organisationen benennen einen Vertreter oder eine Vertreterin als Mitglied.
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
5.1 Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Zur Mitgliederversammlung werden Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
5.1.1 Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich und begründet bis 14 Tage vor der Versammlung zugestellt wurden. Die definitive Traktandenliste wird an der Mitgliederversammlung beschlossen.
5.1.2 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums, des Vorstands sowie der Revisionsstelle
b) Beschluss über Statutenänderungen
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
d) Entlastung des Vorstands, des/der Buchführenden und der Revisionsstelle
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Festsetzen des Mitgliederbeitrags
g) Behandlung von Anträgen des Vorstands oder von Mitgliedern sowie der Ausschlussrekurse
h) Auflösung des Vereins
5.1.3 Beschlussfassung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nicht ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit verlangt ist. Gäste und Gönner/-innen besitzen kein Stimm- und Wahlrecht (vgl. Art. 4.6). Der/die Vorsitzende stimmt mit und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe verlangt und beschlossen wird.
5.1.4 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch mindestens einen Fünftel der Mitglieder oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands verlangt werden. Diese ist innert 60 Tagen nach Erhalt des Begehrens abzuhalten.
5.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr gewählten Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Ein Vorstandsmitglied wird mit der Geschäftsführung (Buchführung und Mitgliederadministration) betraut.
5.2.1 Wahlperiode
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf derselben wieder wählbar. Er ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen bis zur nächsten Mitgliederversammlung provisorisch zu besetzen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eine angemessene Entschädigung ausrichten.
5.2.2 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.
5.2.3 Zuständigkeiten
Der Vorstand ist zuständig und berechtigt für:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vertretung des Vereins nach aussen
- die Ressortzuteilung
- das Führen der laufenden Geschäfte
- das Einsetzen von Arbeits- und Projektgruppen
- die Genehmigung der Reglemente
- die Festsetzung der Verrechnungsansätze
- alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen oder Personen vorbehalten sind
- für Ausgaben bis maximal 110 Prozent des Budgets
- die Ausgabenkompetenz in der Zeit vom 1. Januar bis zum Termin der Mitgliederversammlung im üblichen Rahmen des Budgets des vergangenen Jahres
- die ausserordentlichen Ausgaben bis zum jährlichen Gesamtbetrag von CHF 5’000
- die Befreiung von Mitgliedern vom Mitgliederbeitrag in ausserordentlichen Fällen
- die Information der Mitglieder, der Bevölkerung und der Partner sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Anlässen
- die Werbung neuer Mitglieder sowie handwerklicher Fachpersonen
- die Pflege von Kontakten mit Behörden, Organisationen und Sponsoren
- die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen
- die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
- die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen
- die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an Mitglieder des Vorstandes oder an andere Vereinsmitglieder
- die Erteilung von Arbeitsaufträgen an externe Stellen
5.3 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre mindestens eine/n Rechnungsrevisor/-revisorin oder eine juristische Person, welche/r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
6. Finanzen
6.1 Rechnungswesen
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Geldverkehr wird über ein Post- und/oder Bankkonto abgewickelt. Die Geschäftsführung erstellt jeweils die Jahresrechnung, welche Bilanz und Erfolgsrechnung umfasst.
6.2 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden und Gönnerbeiträge
- Finanzielle Beiträge der Gemeinden
- Projektfinanzierungen
- Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen
- Erträge des Vereinsvermögens
6.3 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitglieder und Patronatsmitglieder fest. Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung zu bezahlen. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.
7. Unterschriftsberechtigung
Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Präsidiums und der Geschäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien.
8. Haftung
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Statutenänderungen
Die Statuten sind von der Gründungs- oder Mitgliederversammlung zu genehmigen. Änderungsvorschläge müssen schriftlich vorliegen. Zur Genehmigung von Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10. Vereinsauflösung
10.1 Auflösungsorgan
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen. Trifft dies nicht zu, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
10.2 Liquidationsvermögen
Im Falle der Liquidation muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen überwiesen werden. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung legt die Details dieses Beschlusses fest.
11. Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 01.03.2012 angenommen und an den Mitgliederversammlungen vom 14.03.2019 und 19.03.2026 abgeändert worden.
Der per 19.03.2026 zurücktretende Vorstand:
Elsbeth Wirth-Wyss, Co-Präsidentin
Reiner Pesch, Co-Präsident
Esther Gubler, Kassierin
Theresa Kübli-Arnold, Café flick+werk
Der am 19.03.2026 neugewählte Vorstand (eine Stelle noch offen):
Werner Eberhart, Präsidium
Norbert Häberle, Geschäftsführung
