Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen flick+werk - Reparatur- und Ideenwerkstatt, Solothurn besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Solothurn. Der Verein wurde am 16.01.2011 auf Basis der ökologischen Grundsätze der WWF-Sektion Solothurn und der 2000-Watt-Region Solothurn gegrün­det, ist auf unbestimmte Zeit angelegt und endet mit seiner Auflösung.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schonung der vorhandenen Ressourcen und ist gemeinnützig, konfessionell und parteipolitisch neutral sowie unabhängig. Er bietet die Möglichkeit an, Gegenstände und Geräte zu reparieren, welche durch andere Fach­stellen nicht mehr oder nur mit hohen Kostenfolgen repariert werden. Dies erreicht der Verein durch folgende Strukturen und Angebote:

Beratung und Anleitung der Kundschaft bei Reparaturen und/oder Ausführung von Arbeiten, die nicht selber ausgeführt werden können

Allfällige Beschaffung von Ersatzteilen und Materialien

Handwerkliche Ausbildung und Wissensvermittlung, z.B. in Workshops

Mitwirkung in Netzwerken von gleichgearteten Institutionen

3. Mittel

Im Sinne des Vereinszwecks bestimmt der Vorstand die Abgeltung von Reparaturarbeiten, die Kursgelder und Benutzungsgebühren für Werkstatt und Werkzeuge, die Mitglieder­beiträge und den Einsatz von Spenden. Grundsätzlich werden die Leistungen mit kosten­deckenden Ansätzen verrechnet. Es wird kein Gewinn angestrebt.

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Gönnern und Gönnerinnen sowie Patro­nats­gemeinden oder -organisationen. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristi­schen Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck gemäss Artikel 2 haben.

4.1 Aufnahme

Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein muss schriftlich entweder mittels Online-Formular oder an einer ReparAktion erfolgen.

4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

- automatisch mit der Auflösung des Vereins

4.3 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an das Präsidium erfolgen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder aus­schliessen. Dessen Entscheid kann an der nächsten Mitgliederversammlung, die abschlies­send entscheidet, schriftlich angefochten werden.

4.4 Mitglieder

Alle Interessierten (Mindestalter 16 Jahre) können Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

4.5 Handwerker/innen

Handwerker/innen sind den Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Entrichtung eines Jah­res­bei­trags befreit.

4.6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich durch persönliche oder finanzielle Leistungen für den Verein besonders eingesetzt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag diese ernennen bzw. ihnen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ehrenmitglieder sind den Mitgliedern gleich­gestellt, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag.

4.7 Gönner/innen

Gönner/innen bzw. Sponsoren und Sponsorinnen sind alle Personen, Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den Verein finanziell speziell unterstützen. Gönner/innen haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausser sie sind ohnehin Mitglieder.

4.8 Patronatsgemeinden oder -organisationen

Die Gemeinden der Region und Organisationen können Mitglied des Vereins werden. Ihnen ist die gleiche Funktion wie Mitgliedern zugedacht. Die Gemeinden oder Organisationen benen­nen einen Vertreter oder eine Vertreterin als Mitglied.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Revisionsstelle

5.1 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder­ver­sammlung findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Zur Mitgliederversammlung werden Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.

5.1.1 Anträge

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich und begründet bis 14 Tage vor der Versammlung zugestellt wurden. Die definitive Traktan­denliste wird an der Mitglieder­versammlung beschlossen.

5.1.2 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums, des Vorstands sowie der Revisionsstelle

b) Beschluss über Statutenänderungen

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

d) Entlastung des Vorstands, des/der Buchführenden und der Revisionsstelle

e) Beschluss über das Jahresbudget

f) Festsetzen des Mitgliederbeitrags

g) Behandlung von Anträgen des Vorstands oder von Mitgliedern sowie der Ausschluss­rekurse

h) Auflösung des Vereins

5.1.3 Beschlussfassung

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nicht ausdrücklich eine Zwei­drittelmehrheit verlangt ist. Gäste und Gönner/-innen besitzen kein Stimm- und Wahl­recht (vgl. Art. 4.6). Der/die Vorsitzende stimmt mit und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimm­abgabe verlangt und beschlos­sen wird.

5.1.4 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch mindestens einen Fünftel der Mit­glieder oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands verlangt werden. Diese ist innert 60 Tagen nach Erhalt des Begehrens abzuhalten.

5.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei oder mehr gewählten Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Ein Vorstandsmitglied wird mit der Geschäfts­führung (Buch­führung und Mitgliederadministration) betraut.

5.2.1 Wahlperiode

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf derselben wieder wählbar. Er ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen bis zur nächsten Mitglie­der­versammlung provisorisch zu besetzen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Bar­auslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstands­mitglieder kann die Mitglieder­ver­sammlung auf Antrag eine angemessene Entschädigung ausrichten.

5.2.2 Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Zirkulations­beschlüsse sind möglich.

5.2.3 Zuständigkeiten

Der Vorstand ist zuständig und berechtigt für:

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- die Vertretung des Vereins nach aussen

- die Ressortzuteilung

- das Führen der laufenden Geschäfte

- das Einsetzen von Arbeits- und Projektgruppen

- die Genehmigung der Reglemente

- die Festsetzung der Verrechnungsansätze

- alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen oder Per­sonen vorbehalten sind

- für Ausgaben bis maximal 110 Prozent des Budgets

- die Ausgabenkompetenz in der Zeit vom 1. Januar bis zum Termin der Mitglieder­versamm­lung im üblichen Rahmen des Budgets des vergangenen Jahres

- die ausserordentlichen Ausgaben bis zum jährlichen Gesamtbetrag von CHF 5’000

- die Befreiung von Mitgliedern vom Mitgliederbeitrag in ausserordentlichen Fällen

- die Information der Mitglieder, der Bevölkerung und der Partner sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Anlässen

- die Werbung neuer Mitglieder sowie handwerklicher Fachpersonen

- die Pflege von Kontakten mit Behörden, Organisationen und Sponsoren

- die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen

- die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte

- die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen

- die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an Mitglieder des Vorstandes oder an andere Vereinsmit­glieder

- die Erteilung von Arbeitsaufträgen an externe Stellen

5.3 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre mindestens eine/n Rechnungsrevisor/-revi­so­rin oder eine juristische Person, wel­che/r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch­führt.

6. Finanzen

6.1 Rechnungswesen

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Geldverkehr wird über ein Post- und/oder Bankkonto abgewickelt. Die Geschäftsführung erstellt jeweils die Jahres­rechnung, welche Bilanz und Erfolgsrechnung umfasst.

6.2 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:

- Jahresbeiträge der Mitglieder

- Spenden und Gönnerbeiträge

- Finanzielle Beiträge der Gemeinden

- Projektfinanzierungen

- Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen

- Erträge des Vereinsvermögens

6.3 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Jahresbeiträge für die Mitglieder und Patronats­mit­glieder fest. Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb von 60 Tagen nach der Mitglieder­versammlung zu bezahlen. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

7. Unterschriftsberechtigung

Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift des Präsidiums und der Geschäfts­führung mit Kollektivunterschrift zu zweien.

8. Haftung

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mit­glieder ist ausgeschlossen.

9. Statutenänderungen

Die Statuten sind von der Gründungs- oder Mitgliederversammlung zu genehmigen. Änderungs­vorschläge müssen schriftlich vorliegen. Zur Genehmigung von Statuten­änderungen ist eine Zwei­drittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

10. Vereinsauflösung

10.1 Auflösungsorgan

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einbe­rufene, ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mit­glieder müssen zu­stimmen. Trifft dies nicht zu, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder­ver­sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be­schlussf­ähig ist.

10.2 Liquidationsvermögen

Im Falle der Liquidation muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Orga­ni­sationen überwiesen werden. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung legt die Details dieses Beschlusses fest.

11. Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 01.03.2012 angenommen und an den Mitgliederversammlungen vom 14.03.2019 und 19.03.2026 abgeändert worden.


Der per 19.03.2026 zurücktretende Vorstand:
Elsbeth Wirth-Wyss, Co-Präsidentin
Reiner Pesch, Co-Präsident
Esther Gubler, Kassierin
Theresa Kübli-Arnold, Café flick+werk

Der am 19.03.2026 neugewählte Vorstand (eine Stelle noch offen):
Werner Eberhart, Präsidium
Norbert Häberle, Geschäftsführung